A. Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und B2B-Ausrichtung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von POS-WERK gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines individuellen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch einvernehmlichen Beginn der beauftragten Leistung zustande.
(3) Angebote sind für den darin genannten Zeitraum verbindlich. Fehlt eine Bindungsfrist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen einer nachvollziehbaren Abstimmung. Sie können zusätzliche Kosten und angepasste Termine verursachen.
§ 3 Rangfolge und Leistungsumfang
(1) Für Art und Umfang der Leistung sind in erster Linie das individuelle Angebot, die Leistungsbeschreibung, Anlagen und eine Auftragsbestätigung maßgeblich.
(2) Diese AGB gelten ergänzend. Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte Regelungen vor.
(3) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, insbesondere laufende Überwachung, Notdienst, regelmäßige Inhaltsänderungen, Datenmigrationen, Vor-Ort-Einsätze, Backups, Schulungen oder Drittanbietergebühren, sind nicht geschuldet.
§ 4 Preise, Kleinunternehmerregelung und Nebenkosten
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise.
(2) Soweit die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vorliegen, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Reisezeiten, Fahrtkosten, Versand, Verpackung, Lizenzen, Domains, Hosting, Zahlungsdienstgebühren, Herstellerleistungen und sonstige Drittanbieterpositionen werden nur dann zusätzlich berechnet, wenn dies vereinbart oder aus dem Angebot erkennbar ist.
(4) Bei länger laufenden Projekten können Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangt werden.
§ 5 Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder im Angebot genannten Frist ohne Abzug fällig. Fehlt eine besondere Angabe, gilt ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen.
(2) Voraus- oder Teilzahlungen können insbesondere bei Hardwarebeschaffung, Lizenzen, Domains, Fremdleistungen und umfangreichen Projekten verlangt werden.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitere Leistungen können nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückgehalten werden, soweit dies verhältnismäßig und gesetzlich zulässig ist.
§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Geräte, Netzwerkverbindungen und technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereit.
(2) Vom Auftraggeber bereitgestellte Daten, Preise, Steuersätze, Artikel, Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten und sonstige Inhalte werden grundsätzlich als richtig und rechtmäßig behandelt, soweit keine offensichtlichen Zweifel bestehen.
(3) Verzögerungen, Mehraufwand oder Fehler, die auf verspätete, unvollständige oder falsche Mitwirkung zurückgehen, können Terminverschiebungen und zusätzliche Vergütung auslösen.
(4) Der Auftraggeber stellt vor Eingriffen in bestehende Systeme eine aktuelle und überprüfbare Datensicherung her, sofern Datensicherung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 7 Termine, Leistungsfristen und höhere Gewalt
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn erforderliche Mitwirkung fehlt, Änderungswünsche hinzukommen, Hersteller oder Drittanbieter nicht rechtzeitig liefern oder Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs eintreten.
(3) Hierzu zählen insbesondere Strom-, Internet-, Rechenzentrums- oder Cloud-Ausfälle, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, Krankheit, Arbeitskampf und sonstige Fälle höherer Gewalt.
§ 8 Drittanbieter, Hersteller, Lizenzen und Vermittlung
(1) Zur Leistung können Produkte und Dienste Dritter gehören, insbesondere Hardware, Kassensoftware, TSE, Cloud-Dienste, Hosting, Domains, Zahlungsdienste, Fernwartungssoftware, Waagen, Schnittstellen und Hersteller-Support.
(2) Für solche Drittleistungen gelten ergänzend die Vertrags-, Lizenz-, Datenschutz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
(3) Eine dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Funktion, Preisstabilität oder Fortführung von Drittleistungen kann nicht garantiert werden.
(4) Soweit lediglich ein Vertrag mit einem Drittanbieter vermittelt wird, kommt dieser Vertrag unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande.
§ 9 Lieferung von Hardware und Eigentumsvorbehalt
(1) Liefertermine für Hardware sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurden.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
(3) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von POS-WERK.
(4) Gefahrübergang, Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich bei beiderseitigen Handelsgeschäften nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Abnahme von Werkleistungen
(1) Soweit eine abnahmefähige Werkleistung geschuldet ist, wird sie nach Fertigstellung zur Prüfung bereitgestellt.
(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist und teilt konkrete wesentliche Mängel nachvollziehbar mit.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Produktivnutzung, Veröffentlichung oder vorbehaltlose Verwendung können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als Abnahme beziehungsweise Billigung gewertet werden.
§ 11 Nutzungsrechte an Webseiten, Designs und Arbeitsergebnissen
(1) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Angebot bezeichneten Nutzungsrechte an individuell erstellten Arbeitsergebnissen.
(2) Rechte an vorbestehenden Werkzeugen, Konzepten, Vorlagen, Bibliotheken, Methoden, Komponenten und allgemein wiederverwendbarem Know-how verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
(3) Open-Source-Software, Schriften, Bilder, Themes, Plugins und sonstige Drittinhalte unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.
(4) Die Herausgabe bearbeitbarer Quelldateien, Entwicklungsumgebungen oder interner Arbeitsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 12 Mängel und Nacherfüllung
(1) Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich und so konkret, dass eine Reproduktion und Prüfung möglich ist.
(2) Bei berechtigten Mängeln besteht zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.
(3) Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Beeinträchtigung durch nicht vereinbarte Fremdsysteme, ungeeignete Infrastruktur, Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, fehlende Updates, nicht unterstützte Versionen oder unzutreffende Ausgangsdaten verursacht wird.
(4) Gesetzliche Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Unbeschränkt gehaftet wird bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Für Datenverlust wird im Rahmen der vorstehenden Haftungsregeln nur in dem Umfang gehaftet, der auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(5) Eine Haftung für Ausfälle oder Änderungen von Drittanbietern besteht nur, soweit eine eigene Pflichtverletzung vorliegt.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Nicht offenkundige technische, kaufmännische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei werden vertraulich behandelt und nur für die Vertragsdurchführung verwendet.
(2) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften.
(3) Soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, schließen die Parteien vor Beginn der Auftragsverarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
§ 15 Laufende Verträge, Wartung und Kündigung
(1) Laufende Wartungs-, Hosting-, Cloud-, Lizenz- oder Supportleistungen bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Laufzeiten, Verlängerung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder Vertrag.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Nach Vertragsende kann die Herausgabe, Migration oder Sicherung von Daten gesonderten Aufwand verursachen und gesondert vergütet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 16 Fernwartung und Remote-Support
(1) Supportleistungen können per Fernwartung erbracht werden.
(2) Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Zugänge bereit und stellt sicher, dass die Nutzung des Fernzugriffs intern erlaubt ist.
(3) Vor Beginn sind nicht benötigte vertrauliche Inhalte zu schließen und erforderliche Sicherungen anzulegen.
(4) Ist ein geeigneter Fernzugriff nicht möglich, besteht kein Anspruch darauf, dass eine Störung dennoch remote behoben werden kann.
§ 17 Vor-Ort-Service
(1) Vor-Ort-Leistungen werden nur nach Vereinbarung erbracht.
(2) Fahrtkosten, Reisezeit, Parkkosten, Übernachtung und sonstige notwendige Auslagen können nach Angebot oder vorheriger Abstimmung berechnet werden.
(3) Kann eine Leistung vor Ort aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, kann der entstandene Aufwand berechnet werden.
§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
(3) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Essen Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Anbieters, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
B. Besondere Bedingungen für einzelne Leistungsbereiche
Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die allgemeinen Vertragsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen die spezielleren Regelungen für den jeweiligen Leistungsbereich vor.
B § 1 Kassensysteme, Fiskalisierung und TSE
(1) Einrichtung, Artikelstammdaten, Preise, Warengruppen, Benutzer, Steuersätze und sonstige Konfigurationen erfolgen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers.
(2) Eine steuerliche oder rechtliche Prüfung dieser Angaben ist nicht geschuldet. Insbesondere ersetzt die technische Einrichtung keine Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte.
(3) Der Auftraggeber bleibt für die ordnungsgemäße Nutzung des Kassensystems, die Aufbewahrung steuerlich relevanter Daten, erforderliche Meldungen, Verfahrensdokumentation und sonstige gesetzliche Betreiberpflichten verantwortlich.
(4) TSE-, Cloud- und Fiskaldienste können von externen Anbietern abhängig sein. Wartungen, Zertifikatsabläufe, Verbindungsprobleme oder Ausfälle dieser Anbieter können die Nutzung zeitweise beeinträchtigen.
B § 2 Waagen und eichrechtliche Anforderungen
(1) Der Auftraggeber teilt vor Bestellung Einsatzort, Wägebereich, Teilung, Verwendungszweck und gewünschte Anbindung vollständig mit.
(2) Werden Messergebnisse im geschäftlichen Verkehr verwendet, ist der Auftraggeber für die rechtmäßige Verwendung, erforderliche Konformitätsbewertung, Eichung, Nacheichung, Meldung, Aufstellung und den Schutz von Sicherungszeichen verantwortlich.
(3) Eine Unterstützung bei Auswahl oder Koordination einer Eichung stellt keine Rechtsberatung und keine Übernahme der Betreiberverantwortung dar.
(4) Veränderungen an eichrelevanten Komponenten, Softwareständen oder Sicherungsmarken dürfen nur im rechtlich zulässigen Rahmen erfolgen.
B § 3 Digitale Zahlungen und Zahlungsdienstleister
(1) Bei digitalen Zahlungen tritt POS-WERK – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – als technischer Berater, Vermittler oder Integrator auf.
(2) Verträge über Kartenakzeptanz, Transaktionen, Entgelte, Laufzeiten, Rückbelastungen, Auszahlungen, Reserven und Compliance kommen regelmäßig unmittelbar zwischen Auftraggeber und Zahlungsdienstleister zustande.
(3) Für Freigabe, Identitätsprüfung, Transaktionsannahme, Auszahlung, Gebühren und Verfügbarkeit ist der jeweilige Zahlungsdienstleister verantwortlich.
(4) Eine Kassenanbindung setzt kompatible Systeme, freigegebene Schnittstellen und eine funktionsfähige Netzwerkverbindung voraus.
B § 4 Webseiten und professionelle Webauftritte
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig Texte, Bilder, Logos, Produktinformationen, Ansprechpartner, Pflichtangaben und Freigaben bereit.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Inhalte und Daten verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
(3) Impressum, Datenschutz, AGB, Einwilligungstexte und sonstige Rechtstexte werden nur dann erstellt oder eingebunden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Technische Einbindung und redaktionelle Anpassung ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
(4) Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Zulässigkeit und Aktualität seiner veröffentlichten Angaben verantwortlich.
(5) Bestimmte Suchmaschinenpositionen, Besucherzahlen, Umsätze oder geschäftliche Erfolge werden nicht garantiert.
(6) Browser, Betriebssysteme, Suchmaschinen, Plugins, APIs und Webstandards ändern sich fortlaufend. Eine dauerhafte fehlerfreie Darstellung auf sämtlichen zukünftigen Systemen ist nur im Rahmen laufender Wartung möglich.
(7) Anforderungen an Barrierefreiheit werden nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang umgesetzt. Die Prüfung, ob und welche gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall gelten, verbleibt beim Auftraggeber.
B § 5 Domains, Hosting und E-Mail
(1) Domains, Hosting und E-Mail-Dienste können durch externe Anbieter bereitgestellt werden.
(2) Registrierung und dauerhafte Verfügbarkeit einer Wunschdomain können erst nach erfolgreicher Registrierung bestätigt werden.
(3) Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit gewünschter Domainnamen und Inhalte verantwortlich.
(4) Speicherplatz, Datenverkehr, Laufzeit, Kündigung, Backups, Postfachgrenzen und technische Verfügbarkeit richten sich ergänzend nach dem gewählten Anbieter und Tarif.
B § 6 Digitale Lösungen, Cloud und Schnittstellen
(1) Cloudbasierte Systeme und Schnittstellen benötigen eine ausreichende, stabile Internetverbindung und unterstützte Softwarestände.
(2) Änderungen an APIs, Freigaben, Tarifen oder technischen Vorgaben von Drittanbietern können Anpassungen erforderlich machen.
(3) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, sofern keine konkrete Verfügbarkeitsvereinbarung getroffen wurde.
(4) Migrationen und Datenimporte erfolgen auf Grundlage der bereitgestellten Daten. Nicht dokumentierte, beschädigte oder inkompatible Ausgangsdaten können Mehrarbeit oder Einschränkungen verursachen.
B § 7 Support, Reaktionszeiten und Betriebsunterbrechungen
(1) Allgemeine Supportleistungen beinhalten keine garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit.
(2) Verbindliche Servicezeiten, Prioritäten, Erreichbarkeit und Reaktionszeiten bedürfen einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung.
(3) Der Auftraggeber hält angemessene Notfall- und Ersatzabläufe für betriebswichtige Systeme vor.
(4) Umsatzverluste, Betriebsunterbrechungen und Folgeschäden unterliegen den allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB.
B § 8 Datensicherung und Vorsorgepflichten
(1) Der Auftraggeber erstellt regelmäßig geeignete Datensicherungen und prüft deren Wiederherstellbarkeit, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen wurde.
(2) Bei Kassensystemen gehören dazu insbesondere Exporte, Tagesabschlüsse, gesetzlich erforderliche Daten und Dokumentationen.
(3) Vor Wartung, Fernzugriff, Updates, Migrationen oder Hardwaretausch ist eine aktuelle Sicherung bereitzuhalten.
(4) Der Auftraggeber schützt Zugangsdaten, Administratorrechte und Wiederherstellungscodes vor unbefugtem Zugriff.
C. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: 26. Juli 2026